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Finanzierung

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Der FamilienUnterstützende Dienst der LEBENSHILFE OV Bochum e.V. hat die Möglichkeit seine Leistungen mit folgenden Kostenträgern abzurechnen:

Pflegekassen der Krankenkassen

  • Angehörige, die ihr Kind oder einen sonstigen Verwandten regelmäßig seit mindestens 6 Monaten pflegen und Pflegeleistungen (Pflegegeld) erhalten, haben die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Diese Leistung ist pauschalisiert und beträgt zurzeit 1 612 € pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann nicht wie das Pflegegeld direkt ausgezahlt werden, sondern dient zur Finanzierung von Ersatzpflegekräften, wenn der/die pflegende Angehörige verhindert ist. Gründe der Verhinderung können Erschöpfung, Termine, Urlaub etc. sein. Über den FamilienUnterstützenden Dienst der LEBENSHILFE OV Bochum e.V. haben die Familien einen Anspruch von 82,5 Stunden Verhinderungspflege pro Jahr. Die nicht genutzten Beträge der Verhinderungspflege verfallen am Ende des Jahres.
     
  • Eine weitere Leistung der Pflegekassen ist der sogenannte Entlastungbetrag (ehemals zusätzliche Betreuungsleistungen) nach § 45a SGB XI. Seit dem 01.01.2017 steht jedem Pflegebedürftigem ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € je Kalendermonat zu. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen. Hierunter versteht das Gesetz beispielsweise Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, aber auch niedrigschwellige Betreuungsangebote des FUD. Zu beachten ist, dass der Betrag nicht bar ausgezahlt, sondern nur gegen Nachweis entstandener Aufwendungen für Betreuungsleistungen von der Pflegekasse erstattet wird. Der nicht genutzte Entlastungsbetrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Seit 2003 ist der FamilienUnterstützende Dienst der LEBENSHILFE OV Bochum e.V. als anerkannter Fachdienst berechtigt, diese Leistung mit den Pflegekassen abzurechen.

Sozialamt

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung nach §§ 53 und 54 SGB XII ist eine Leistung zur Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft. Aufgabe der Hilfe ist es, "eine drohende Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen".

Ob ein behinderter Mensch Anspruch auf diese Leistung hat, muss in einem Beantragungsverfahren geklärt werden. Dazu ist es notwendig, dass die Familien einen formlosen Antrag bei ihrem örtlichen Sozialamt stellen. Der FUD muss eine Antragsbegründung abgeben, und der Mensch mit einer Behinderung wird vom Ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes begutachtet. Während dieser Begutachtung soll geklärt werden, ob Integrationshilfen notwendig sind, und ob sie geeignet sind die Folgen der Behinderung zu mildern.

Die Gewährung der Eingliederungshilfe ist als Leistung der Sozialhilfe einkommensabhängig.

Jugendamt

In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt Bochum und der Stadt Herne erbringt der FamilienUnterstützende Dienst der LEBENSHILFE OV Bochum e.V. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 20 SGB VIII zur Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen sowie Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII.

Des Weiteren erbringt der FUD Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII.

Die Beantragung dieser Leistungen erfolgt in direkter Zusammenarbeit mit den zuständigen BezirkssozialarbeiterInnnen (ASD). Von dort erfolgt die Beantragung und Gewährung der Hilfen. Mit dem Jugendamt wird ein Hilfeplan erarbeitet und in regelmäßigen Gesprächen überprüft und weiterentwickelt.