Der FamilienUnterstützende Dienst der LEBENSHILFE OV Bochum e.V. hat die Möglichkeit seine Leistungen mit folgenden Kostenträgern abzurechnen:
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung nach §§ 53 und 54 SGB XII ist eine Leistung zur Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft. Aufgabe der Hilfe ist es, "eine drohende Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen".
Ob ein behinderter Mensch Anspruch auf diese Leistung hat, muss in einem Beantragungsverfahren geklärt werden. Dazu ist es notwendig, dass die Familien einen formlosen Antrag bei ihrem örtlichen Sozialamt stellen. Der FUD muss eine Antragsbegründung abgeben, und der Mensch mit einer Behinderung wird vom Ärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes begutachtet. Während dieser Begutachtung soll geklärt werden, ob Integrationshilfen notwendig sind, und ob sie geeignet sind die Folgen der Behinderung zu mildern.
Die Gewährung der Eingliederungshilfe ist als Leistung der Sozialhilfe einkommensabhängig.
In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt Bochum und der Stadt Herne erbringt der FamilienUnterstützende Dienst der LEBENSHILFE OV Bochum e.V. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 20 SGB VIII zur Betreuung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen sowie Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII.
Des Weiteren erbringt der FUD Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII.
Die Beantragung dieser Leistungen erfolgt in direkter Zusammenarbeit mit den zuständigen BezirkssozialarbeiterInnnen (ASD). Von dort erfolgt die Beantragung und Gewährung der Hilfen. Mit dem Jugendamt wird ein Hilfeplan erarbeitet und in regelmäßigen Gesprächen überprüft und weiterentwickelt.